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Abschlagszahlung Erdgas im Dezember 2022 (Dezember-Soforthilfe)
Warum entlastet der Staat die Erdgaskunden im Dezember?
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Unterstützung.
Damit die Haushalte kurzfristig entlastet werden, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und -kunden, die 12 Teilbeträge entrichten, sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Für Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Barmstedt wird der Erdgasabschlag für den Monat Dezember deutlich geringer ausfallen als der übliche Abschlag. Ganz ausfallen kann er nicht, weil die Stadtwerke Barmstedt die Jahreskosten ihrer Kunden seit jeher auf 11 statt 12 Abschläge aufgeteilt haben und der Dezember-Soforthilfe der Bundesregierung eine spezielle Berechnungsformel zu Grunde liegt.
Wie wird meine persönliche Dezember-Soforthilfe berechnet?
Die Ersparnis der Dezember-Soforthilfe wird wie folgt berechnet: Aus der diesjährigen Erdgasverbrauchsprognose (Stand September 2022) und dem im Dezember 2022 für Sie geltenden Erdgaspreis (Arbeitspreis) wird ein Gesamtbetrag errechnet und durch 12 geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird um ein Zwölftel des Grundpreises ergänzt und im Dezember automatisch von Ihrem Erdgasabschlag abgezogen. Damit diese Ersparnis bei der nächsten Jahresrechnung nicht als Anzahlung/Abschlag fehlt, erstattet der Staat den Energieversorgern diese Differenz, die dem jeweiligen Kundenkonto gesondert zugebucht wird.
Im kommenden Jahr soll die Entlastung der Verbraucher über eine sogenannte Gaspreisbremse erfolgen: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden. Im Bereich der Wärmeversorgung ist ein Deckel in Höhe von 9,5ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs vorgesehen.
Diese Gaspreisbremse kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen korrekt abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden.
Wie funktioniert die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlung durch den Staat?
Um die Entlastung der Kundinnen und Kunden im Monat Dezember zu finanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch an die Bundesrepublik Deutschland. Mit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wurden das Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Abschlagshöhen festgelegt.
Nach Festlegung der Regelungen Anfang November ermitteln die Energieversorgungsunternehmen die Höhe der zu erstattenden Abschlagszahlungen Ihrer Kundinnen und Kunden und bereiten die Entlastung im Dezember der Kunden IT-technisch vor. Ab spätestens 21. November 2022 informieren die Gaslieferanten auf ihren Internetseiten über die Details der Soforthilfe. Am 1. Dezember 2022 erhalten sie die Erstattung der Abschlagszahlungen durch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau).
Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe? Muss ich für die Übernahme des Abschlags bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder diese beantragen?
Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch, die keine viertelstündliche Leistungsmessung haben. Sie muss nicht beantragt werden. Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet - wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit einer viertelstündlichen Leistungsmessung müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Muss ich als Haushaltkunde auf meinen Energieversorger zugehen, um diese Hilfe zu erhalten?
Nein, Sie müssen uns nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird nur ein deutlich reduzierter Dezemberabschlag (üblicher Abschlag minus Dezember-Soforthilfe) eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, sollten Sie den Abschlag für Dezember abzüglich der „Dezember-Soforthilfe“ leisten, Ihren Abschlag also einmalig anpassen. Wichtig: Erfolgt diese Anpassung nicht, geht Ihnen kein Geld verloren. Der Ausgleich erfolgt dann über die nächste Jahresrechnung.
Was ist, wenn ich keine Abschläge zahle, sondern eine monatliche Rechnung erhalte?
Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungsbetrag abgezogen.
Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?
Die Soforthilfe wird von den Stadtwerken Barmstedt individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, da die Stadtwerke Barmstedt Ihre Jahreskosten auf 11 statt auf 12 Abschläge verteilt haben. Etwaige Abweichungen werden selbstverständlich in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.
Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir alle werden uns voraussichtlich daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren kostenintensiv bleiben. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.
Zahlt der Staat meinen gesamten Gasverbrauch im Dezember - kann ich also die Heizung hochdrehen?
Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Die Abschläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung auf zwölf beziehungsweise elf Monate aufgeteilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskundinnen und -Kunden. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird das in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch auch bezahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab.
Zahlt der Staat meinen Dezember-Abschlag für Gas?
Der Staat übernimmt zirka ein Zwölftel Ihrer jährlichen Gaskosten und nicht den gesamten für Dezember zu zahlenden Abschlag (Ihre Abschläge sind auf 11 statt auf 12 Zahlungen aufgeteilt). Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch. Ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also nicht ganz dem realen Dezemberabschlag oder der Dezemberrechnung. Dass Ihre Abschläge bei uns auf 11 statt auf 12 Monate verteilt sind, hat abrechnungsrelevante Gründe: Im Monat der Jahresverbrauchsabrechnung wird kein Abschlag erhoben. Etwaige Abweichungen von den Möglichkeiten der Dezember-Soforthilfe, wenn zum Beispiel Daueraufträge im Dezember nicht einmalig angepasst wurden, werden in Ihrer Jahresrechnung selbstverständlich automatisch berücksichtigt.
Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge das Lastschriftverfahren gewählt habe?
Wenn Sie das Lastschriftverfahren gewählt haben, besteht für Sie kein Handlungsbedarf. Die Stadtwerke Barmstedt werden nur einen geringen Teil ihres üblichen Abschlags einziehen, weil sie Ihnen vorab eine Gutschrift in Höhe Ihrer individuellen Dezember-Soforthilfe eingerichtet haben.
Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge einen Dauerauftrag bei meiner Bank eingerichtet habe?
Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank eingerichtet haben, müssen Sie selbst aktiv werden und die Zahlung für den Dezemberabschlag bei Ihrer Bank anpassen. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen, sondern nur die Dezemberzahlung anpassen. Die genaue Berechnung Ihrer Dezember-Soforthilfe finden Sie im Bereich der Frage 2.
Was passiert, wenn ich den Dauerauftrag nicht rechtzeitig ausgesetzt habe?
Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag bei der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren. Alternativ können Sie uns auch schriftlich Ihre Bankdaten mitteilen, wir überweisen Ihnen dann Ihre persönliche Dezember-Soforthilfe auf Ihr Konto.
Was muss ich tun, wenn ich den Abschlag monatlich überweise/bar bezahle?
Wenn sie monatlich eine Überweisung oder eine Barzahlung für die Gasabschläge vornehmen, sollten Sie den Betrag für den Monat Dezember um Ihren Anspruch an die Dezember-Soforthilfe reduzieren. Wie Sie Ihren Anspruch an die Dezember-Soforthilfe berechnen können, erläutern wir in unserer Antwort auf die Frage 2.
Bei meinem Vertrag ist keine Abschlagszahlung für Dezember vorgesehen. Erhalte ich keine Soforthilfe?
Je nach Vertragskonstellation kann es sein, dass eine Abschlagszahlung im Dezember nicht vorgesehen ist (zum Beispiel bei Zwei-Monatsabschlägen, Jahresendabrechnungen oder Prepaid-Tarifen sowie bei monatlichen Abrechnungen oder Jahresendabrechnungen). Auch in diesen Fällen werden Sie in der Höhe der Soforthilfe entlastet. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten: So kann beispielsweise eine Befreiung von der Abschlagszahlung im Januar gewährt werden oder eine gesonderte Auszahlung des Entlastungsbetrages bis zum 31. Januar 2022 erfolgen. Bei Jahresendabrechnungen im Dezember kann die Soforthilfe in Höhe von einem Zwölftel Ihres Jahresverbrauches zum Preis im Dezember gleich mitberücksichtigt werden.
Ist die neue Gasspeicherumlage bereits bei der Soforthilfe berücksichtigt?
Die Höhe der Gasspeicherumlage ab 1. Januar 2023 wurde am 15. November 2022 bekannt gegeben. Sie bleibt unverändert.
Ist die Mehrwertsteuersenkung für Gas in der Soforthilfe berücksichtigt?
Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19% auf 7 % gilt seit dem 1.10.2022. Damit wird sie in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags berücksichtigt sein.
Wie oft werden die Gaspreise für Verbraucher geändert?
Es gibt mehrere Faktoren, die den Gaspreis beeinflussen. Schon 2021 sind die Preise für Gas an den Großhandelsmärkten gestiegen. Gründe dafür waren unter anderem der ungewöhnlich lange Winter und die weltweit gestiegene Nachfrage nach Erdgas im Zuge der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie. Seit dem Krieg in der Ukraine ist der Druck auf die Gaspreise weiter enorm gestiegen; die Energieversorger sind beim Einkauf von Energie deshalb mit Kosten in nie dagewesener Höhe konfrontiert. Zum Teil haben sich die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Das führt dazu, dass die Energieversorger trotz eines vorausschauenden Gaseinkaufs die gestiegenen Kosten an die Kunden weitergeben müssen.
Neben dem Gaseinkauf sind Netzentgelte, vom Staat vorgegebene Umlagen und Steuern Bestandteil des Gaspreises. In den letzten Jahren haben sich diese über das Jahr kaum verändert und die Preise für den Verbraucher damit auch kaum beeinflusst. Vor allem durch die beiden neuen, volatilen Umlagen (Gasspeicherumlage und Bilanzierungsumlage) und die enorm gestiegenen Beschaffungskosten ist es möglich, dass Verbraucher mehrfach im Jahr mit Gaspreisänderungen konfrontiert werden müssen. Die Höhe der Gasspeicherumlage zum Beispiel wird zum 1. Juli 2023 neu ermittelt.
Gaspreisbremse
Wie funktioniert die Gaspreisbremse?
Die Entlastung bei den Gaspreisen erfolgt in zwei Stufen: In diesem Jahr wird mit der Soforthilfe etwa ein Zwölftel Ihrer Jahresrechnung durch den Staat übernommen. In der zweiten Stufe greift dann die Gaspreisbremse. Hier wird der von Ihnen zu zahlende Gaspreis für 80 Prozent Ihres Verbrauchs bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Das heißt, dass Sie für 80 Prozent Ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr höchstens 12 Cent/kWh bezahlen, eine eventuelle Differenz zahlt der Staat an ihren Energieversorger. Lediglich für die darüberhinausgehenden Mengen müssen Sie den Gaspreis Ihres Tarifs zahlen. Die Bundesregierung möchte mit dieser Regelung auch Anreize zum Gassparen setzen. Die Deckelung der Gaspreise gilt zunächst bis zum 31.12.2023, kann von der Bundesregierung aber bis zum 30.04.2024 verlängert werden. Aktuell ist eine Verlängerung bis Ostern 2024 (31. März) im Gespräch.
Die konkrete Ausgestaltung der Gaspreisbremse für 2023 erfolgt noch in einem Gesetz, das Ende Dezember 2022 in Kraft treten soll.
Wir wissen, dass die aktuelle Preisentwicklung für viele Haushalte eine enorme Belastung bedeuten. Und wir setzen uns weiterhin dafür ein, Ihre Energiekosten so lange wie möglich so niedrig wie möglich zu halten. Das ist uns bisher gut gelungen. Die Informationen zur Soforthilfe finden hier.
Wir freuen uns, wenn Sie uns auch in diesen herausfordernden Zeiten treu bleiben. Danke für Ihr Vertrauen!