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Erzeugungsanlagen >100 kW
Redispatch steht für Eingriffe in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken: Leitungsabschnitte sollen so vor einer Überlastung geschützt werden.
Durch Redispatch 1.0 wurden bereits Eingriffe in Kraftwerke mit einer Leistung von mehr als 10 Megawatt (MW) vorgenommen. So konnten Überlastungen im Höchstspannungsnetz der Übertragungsnetzbetreiber vermieden und gleichzeitig Zuverlässigkeit und Stabilität der Stromversorgung garantiert werden.
Die bisherigen Regelungen zum Einspeisemanagement von EE- (Eneuerbare Energien) und KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) wurden im Rahmen der Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) aufgehoben und in ein erweitertes, einheitliches Redispatch 2.0 überführt. Um Netzengpässe zu vermeiden, werden damit alle Erzeugungsanlagen ab 100 Kilowatt (kW) und nachrangig auch alle kleineren steuerbaren Erzeugungsanlagen in Redispatch-Maßnahmen integriert. Dazu gehören neben EE- auch KWK- und Speicheranlagen. Umgesetzt werden müssen die neuen Vorgaben von allen Marktteilnehmern - darunter Anlagenbetreiber, Direktvermarkter oder Netzbetreiber.
Aus der Gesetzesänderung ergeben sich viele Herausforderungen in unterschiedlichen Bereichen – darunter Marktprozesse, Kommunikation, Datenbedarfe und Datenaustausch. Zukünftig sind auch Verteilnetzbetreiber betroffen, die das Einspeisemanagement bisher nicht als Instrument für die Lastenregulierung genutzt haben.
Was Sie als Anlagenbetreiber wissen müssen
Was ändert sich?
Das Einspeisemanagement ist eine rein netzbezogene Maßnahme, die - nahezu in Echtzeit - auf zu erwartende Netzengpässe reagiert. Anders als das Einspeisemanagement ist der Redispatch-Prozess auch eine marktbezogene Maßnahme: Er reagiert prognosebasiert und präventiv auf voraussichtliche Netzengpässe.
Zukünftig werden die Entwicklung von Last und Einspeisung mit einem Prognosehorizont von bis zu 36 Stunden vorhergesagt und schon im Vorfeld Maßnahmen gegen zu erwartende Netzengpässe eingeleitet werden können. Das führt zu einem Ausgleichsmechanismus durch die Netzbetreiber, ohne dass - anders als beim Einspeisemanagement - die Energiebilanz verändert wird.
Die Anlagen können dann anhand geänderter „Fahrpläne“ durch den Anlagenbetreiber geregelt werden - oder wie bisher über technische Einrichtungen durch den Anschlussnetzbetreiber.
Durch die höhere Anzahl einbezogener Anlagen und die Integration weiterer Marktakteure soll ein effizienteres Engpassmanagementsystem etabliert werden.
Welche wesentlichen Aufgaben sind im Redispatch 2.0 durch Sie zu erfüllen?
Sie müssen:
- einen Betreiber der Technischen Ressource (BTR) inklusive der Marktpartner-ID benennen
- einen Einsatzverantwortlichen (EIV) inklusive der Marktpartner-ID benennen
- Stammdaten (Netzanschlusspunkt) und Bewegungsdaten bereitstellen
- das Abrufmodell festlegen (Aufforderungs- oder Duldungsfall)
- das Abrechnungsverfahren und das Bilanzierungsmodell (Planwert- oder Prognosemodell) festlegen
Welche Erzeugungsanlagen sind von Redispatch 2.0 betroffen?
Unter die Regelung fallen alle EE-Anlagen, KWK-Anlagen, Speicheranlagen und konventionelle Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von 100 kW bis 10 MW und auch Anlagen, die dauerhaft durch den Netzbetreiber steuerbar sind (z.B. Windenergieanlagen, Solaranlagen, Biomasseanlagen, Laufwasseranlagen, KWK-Anlagen und Notstromaggregate).
Was ist unbedingt zu beachten?
Alle Prozesse - einschließlich der Lieferung von Planungsdaten und Nichtbeanspruchbarkeiten -müssen rund um die Uhr an allen Tagen des Jahres bedient werden.
Was passiert, wenn ich mich nicht an Redispatch 2.0 beteilige?
Das wäre ein Verstoß gegen den Beschluss BK6-20-059 der Bundesnetzagentur (BNetzA). Wir wären verpflichtet, Ihre Anlage der BNetzA zu melden. Die hat dann die Möglichkeit, ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzuleiten.
Beauftragung eines Einsatzverantwortlichen (EIV)
Was macht ein EIV?
Der EIV plant und führt den Einsatz Ihrer Anlage durch und übermittelt die dazugehörigen Fahrpläne.
Warum brauche ich einen EIV und wo finde ich ihn?
Der EIV nimmt Ihnen die für den Redispatch-Prozess benötigten Datenmeldungen an die Netzbetreiber ab - dazu gehört die erstmalige Anmeldung Ihrer Anlage und die kontinuierliche Meldung von Planungsdaten, Selbstverbrauchsmengen und Nichtverfügbarkeiten Ihrer Anlage.
Fragen Sie einfach Ihren Direktvermarkter oder Lieferanten, ob er diese Aufgaben als EIV übernehmen kann. Üblicherweise verfügt der Direktvermarkter über die Voraussetzungen und Daten, die ein EIV benötigt.
Auch in dieser Liste finden Sie BDEW-Codenummern (https://bdew-codes.de/Codenumbers/BDEWCodes/CodeOverview) und unter dem Suchbegriff „Einsatzverantwortlicher“ eine große Auswahl an möglichen Unternehmen und Ansprechpartnern.
Sie möchten keinen EIV verpflichten?
Es steht Ihnen frei, sich für die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen zur Übermittlung von Stamm- und Bewegungsdaten einen EIV zu suchen. Im Außenverhältnis bleiben Sie als Anlagenbetreiber für die korrekte Übermittlung der Daten verantwortlich. Wenn Sie keinen EIV benennen, nehmen Sie selbst die Rolle des EIV ein – automatisch.
Sollten Sie keine Daten zur Anlage melden, trifft der Netzbetreiber Annahmen für diese Anlage. Wichtig: Die Auswahl, welche Erzeugungsanlagen im Falle einer Netzüberlastung geregelt werden, kann dann auf Annahmen beruhen, die möglicherweise gar nicht korrekt sind. Ihre Anlage könnte also geregelt werden, ohne dass eine Notwendigkeit besteht.
Bei Anlagen zur Eigenversorgung erfolgt die Meldung der selbst verbrauchten Energiemengen durch den EIV, damit diese nicht abgeregelt werden. Bei fehlender Meldung kann die Selbstverbrauchsmenge nicht berücksichtigt werden. Das hätte zur Folge, dass die vollständige Stromerzeugung der Anlage abgeregelt werden kann. Die dadurch entstehenden Kosten werden Ihnen nicht erstattet, da sie durch eine Datenmeldung des EIV vermeidbar wären.
Welche Daten sind dem EIV zur Verfügung zu stellen?
Gemeinsam mit Ihrem EIV entscheiden Sie, ob Ihre Erzeugungsanlage in das Planwert- oder Prognosemodell gemeldet wird. Für beide werden unterschiedliche Daten benötigt. Wir können keine Empfehlung für ein Modell aussprechen: Bitte richten Sie diese Frage direkt an Ihren EIV.
Für die Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage benötigt er die Technische Ressourcen-ID, die wir Ihnen in einem gesonderten Schreiben mitteilen.
Beauftragung eines Betreibers der Technischen Ressource (BTR)
Was macht der BTR?
Der BTR ist für den Betrieb Ihrer Anlage verantwortlich.
Warum brauche ich einen BTR und wo finde ich ihn?
Der BTR übernimmt die Abwicklung der Marktkommunikationsprozesse. Im Fall einer Redispatch-Maßnahme stimmt er die entstandene Ausfallarbeit an Ihrer Anlage mit dem Netzbetreiber ab. Wenn für eine Solar- oder Windkraftanlage das Abrechnungsmodell „Spitzabrechnung“ oder „vereinfachte Spitzabrechnung“ ausgewählt wurde, meldet der BTR auch die Wetterdaten an den Anschlussnetzbetreiber.
Die Rolle des BTR kann Ihr Direktvermarkter übernehmen. Natürlich können Sie auch einen darauf spezialisierten Betriebsführer von Erzeugungsanlagen mit der Handhabung Ihrer Erzeugungsanlage beauftragen.
Und wenn ich keinen BTR beauftrage?
Bei einer Redispatch-Maßnahme für eine Anlage im Planwertmodell erstellt der BTR einen Vorschlag für die entstandene Ausfallarbeit. Der Netzbetreiber stimmt diesem Vorschlag entweder zu oder einigt sich mit dem BTR auf eine Ausfallarbeit. Ohne einen BTR kann bei einer Anlage im Planwertmodell keine Ausfallarbeit bestimmt werden. Das hat zur Folge, dass auch die durch eine Redispatch-Maßnahme entstandenen Kosten nicht erstattet werden können. Im Außenverhältnis bleiben Sie als Anlagenbetreiber für die korrekte Übermittlung der Daten verantwortlich: Sie würden also die Rolle des BTR einnehmen – automatisch.
Bei einer Redispatch-Maßnahme für eine Anlage im Prognosemodell erstellt der Netzbetreiber einen Vorschlag für die entstandene Ausfallarbeit. Der BTR stimmt diesem Vorschlag entweder zu oder einigt sich mit ihm auf eine Ausfallarbeit. Ohne einen BTR wird die vom Netzbetreiber ermittelte Ausfallarbeit ungeprüft für die Erstattung der entstandenen Kosten zu Grunde gelegt. Ein finanzieller Nachteil zu Ihren Lasten ist möglich.