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§ 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
a) Inhalt
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt den Anschluss und Betrieb sogenannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsnetz. Die Neuregelung gilt für neu installierte Anlagen ab dem 1. Januar 2024 und dient dazu, die Stromnetze stabil und zukunftsfähig zu halten.
Durch den zunehmenden Einsatz von Wärmepumpen, Elektrofahrzeugen und Stromspeichern steigt die Belastung der Stromnetze. § 14a EnWG schafft einen rechtlichen Rahmen, mit dem Netzbetreiber Lastspitzen begrenzen können, ohne den Stromverbrauch vollständig zu unterbrechen.
b) Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten elektrische Anlagen mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW, insbesondere:
- Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizungen
- Private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
- Elektrische Anlagen zur Raumkühlung (z. B. Klimageräte)
Nicht betroffen sind gewöhnliche Haushaltsgeräte oder Anlagen mit geringerer Leistung.
c) Steuerung durch den Netzbetreiber
Netzbetreiber sind berechtigt, die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen bei drohenden Netzüberlastungen zeitlich begrenzt zu reduzieren bzw. zu dimmen. Eine vollständige Abschaltung ist nicht zulässig.
Eine Mindestleistung bleibt jederzeit verfügbar, sodass der Betrieb der Anlagen grundsätzlich sichergestellt ist (z. B. Laden mit reduzierter Leistung oder eingeschränkter Wärmepumpenbetrieb).
d) Vorteile für Kunden
Die Teilnahme an § 14a EnWG bringt mehrere Vorteile:
- Sicherer und schneller Netzanschluss auch bei hoher Netzauslastung
- Reduzierte Netzentgelte als Ausgleich für die Steuerbarkeit
- Unterstützung der Energiewende durch effiziente Nutzung der bestehenden Netzinfrastruktur
Die konkrete Ausgestaltung der Netzentgeltreduzierung erfolgt nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur.
e) Bestandsanlagen
Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, fallen nicht automatisch unter die neue Regelung. Bestehende Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit. Ein freiwilliger Wechsel in die neue § 14a-Regelung ist möglich und kann mit finanziellen Vorteilen verbunden sein.
f) Technische Voraussetzungen Für die Umsetzung von § 14a EnWG ist eine technische Steuerbarkeit erforderlich. Dazu zählen besonders moderne Messeinrichtungen, intelligente Messsysteme (Smart Meter) und eine Steuerbox. Die Umsetzung erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Netzbetreiber.