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Finanzen und Rechte
Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden ist in Schleswig-Holstein in der Regel genehmigungsfrei, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wenige Ausnahmen gibt es, die in der Schleswig-Holsteinischen Landesbauordnung (LBO) im § 60 Abs. 2 geregelt sind. Gebäudeunabhängige Anlagen oder Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden können jedoch genehmigungspflichtig sein.
Wie funktioniert die EEG-Förderung?
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Vergütung und den Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Die gesetzlich festgeschriebene EEG-Förderung bekommen Sie, wenn Sie ihren selbst erzeugten Solarstrom in das Netz der Stadtwerke Barmstedt einspeisen und dafür einen separaten Stromzähler bzw. einen Zweirichtungszähler nutzen, um die Einspeisung zu erfassen. Als Netzbetreiber nehmen wir den überschüssigen Solarstrom nach den Vorgaben des EEG ab und vergüten ihn. Die Vergütungssätze sind je nach Datum der Inbetriebnahme, Leistung und Art der Einspeisung unterschiedlich hoch. Die Fördersätze sinken seit dem 31.01.2024 alle sechs Monate um ein Prozent.
Gibt es in Schleswig-Holstein einen Zuschuss für Photovoltaikanlagen?
Aktuell gibt es in Schleswig-Holstein keine landesweite Zuschussförderung für private Photovoltaikanlagen. Je nach Wohnort können jedoch kommunale Förderprogramme oder Förderungen für Batteriespeicher verfügbar sein. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Kommune oder der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).
Was muss vor dem Erhalt der Einspeisevergütung passieren?
Ihre Photovoltaikanlage wird zunächst durch unseren Dienstleister beim Netzbetreiber (Stadtwerke Barmstedt) über einen Antrag erfasst. Zudem muss jede stromerzeugende Anlage im Marktstammdatenregister angemeldet werden. In dieser Datenbank sind dann Kontakt- und Standortinformationen und auch die technischen Anlagedaten hinterlegt. Die Registrierung im Marktstammdatenregister erfolgt ebenfalls durch unseren Dienstleister.
Kann ich eine Photovoltaikanlage fördern lassen?
Ja. Für Photovoltaikanlagen gibt es weiterhin die gesetzliche Einspeisevergütung nach dem EEG. Zusätzlich können Förderkredite, beispielsweise über die KfW oder die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), genutzt werden. Darüber hinaus sind sowohl die PV-Anlage als auch die Kosten für Dach- und Elektromontage mehrwertsteuerbefreit. Ausnahmen sind die Wallbox und deren Montage sowie die Wärmepumpe.
Brauche ich zusätzliche eine Versicherung?
Grundsätzlich ist es ratsam, nach der Installation eine Meldung an die eigene Gebäudeversicherung zu machen.
Welche Garantiedauer hat der Wechselrichter?
Die Garantiedauer für den Wechselrichter beträgt 10 Jahre.
Welche Garantiedauer hat der Speicher?
Die von uns verbauten Speicher verfügen nicht nur über eine Garantie von 10 Jahren, sondern weisen auch einen sehr hohen Energiedurchsatz auf.
Welche Garantiedauer haben die Solarmodule?
Die Module verfügen über eine 30-jährige Produktgarantie, die Material- und Verarbeitungsfehler abdeckt.
Zusätzlich gibt es eine 30-jährige Leistungsgarantie. Das bedeutet, dass die Module auch nach 30 Jahren noch einen Großteil ihrer ursprünglichen Leistung erbringen.
Was ändert sich für die Einspeisevergütung
Wenn Sie Ihren selbst erzeugten Solarstrom in das Stromnetz der Stadtwerke Barmstedt einspeisen, erhalten Sie dafür vom Staat eine Vergütung. Für jede Kilowattstunde gibt es 20 Jahre lang einen festen Geldbetrag. Ein wesentlicher Bestandteil im sogenannten Solarspitzen-Gesetz ist, dass es ab dem Jahr 2025 keine Einspeisevergütung mehr für Neuanlagenbesitzer geben soll, sofern es einen negativen Strombörsenpreis gibt. Ein negativer Strompreis entsteht am Großhandelsplatz, wenn an sonnigen Tagen zu viel Strom aus erneuerbaren Energien ins Stromnetz eingespeist wird und zu diesem Zeitpunkt nicht verbraucht werden kann.
Wie hoch ist der aktuelle Satz für die Einspeisung?
Für Photovoltaikanlagen bis 10 kWp mit Inbetriebnahme zwischen 01.02.2026 und 31.07.2026 beträgt die Einspeisevergütung aktuell:
• 7,78 ct/kWh bei Überschusseinspeisung
• 12,34 ct/kWh bei Volleinspeisung
Ab dem 01.08.2026 sinken die Vergütungssätze auf:
• 7,71 ct/kWh bei Überschusseinspeisung
12,23 ct/kWh bei Volleinspeisung
Bei Photovoltaikanlagen über 10 kWp wird die Einspeisevergütung anteilig berechnet. Für die ersten 10 kWp gelten die höheren Vergütungssätze, für darüberhinausgehende Leistung die jeweils gültigen Vergütungssätze der nächsten Leistungsstufe. Die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültige Vergütung wird für 20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme festgeschrieben.
Sind die Einnahmen durch die Einspeisung zu versteuern?
Ja, die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind steuerlich zu berücksichtigen und müssen beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Die Details erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater. Aus rechtlichen Gründen dürfen wir Sie hierzu nicht beraten.